Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bergbahnen Engelberg-Trübsee-Titlis AG und der Titlis Resort AG
Allgemein
1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Produkte (nachfolgend gemeinsam „Dienstleistungen“) – kostenpflichtig oder gratis – welche die Bergbahnen Engelberg-TrübseeTitlis AG (Titlis Bergbahnen) und die Titlis Resort AG (Titlis Resort) erbringen.
Zusätzlich können bei Benutzung bestimmter Dienstleistungen der Titlis Bergbahnen und des Titlis Resorts für diese jeweilige Dienstleistung geltende, besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen. Hierauf wird der Kunde gegebenenfalls vor Nutzung der betreffenden Dienstleistung hingewiesen. Wenn Sie die Dienstleistungen der Titlis Bergbahnen oder des Titlis Resorts nutzen, erkennen Sie die Geltung dieser AGB an. Eine schriftliche Ausgabe dieser AGB kann bei den Titlis Bergbahnen bezogen oder unter www.titlis.ch/agb heruntergeladen werden.
2. Vertrag
Der Vertrag mit den Titlis Bergbahnen oder dem Titlis Resort kommt mit der vorbehaltlosen Annahme, d.h. mit dem Kauf einer oder mehrerer gesellschaftseigener Dienstleistungen, zustande. Online-Bestellungen kommen nur zustande, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag inklusive dieser AGB wirksam.
3. Leistungen
Die Leistungen der Titlis Bergbahnen und dem Titlis Resort ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in den Bergbahn-, hoteleigenen und Ferienwohnungs-Tarifprospekten bzw. den elektronischen Medien sowie weiteren schriftlichen Angeboten. Spezialtarife, Sonderwünsche oder Nebenabreden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
4. Preise
Die Preise sind dem jeweiligen Angebot oder den gültigen Preislisten der Titlis Bergbahnen und des Titlis Resorts zu entnehmen. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen Kunden und der Titlis Bergbahnen resp. dem Titlis Resort.
Preisänderungen werden rechtzeitig veröffentlicht und sind jederzeit auf einen beliebigen Termin möglich. Preisangaben verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Die Änderung von Steuer- oder anderen massgeblichen Abgabesätzen berechtigt die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort, ihre Tarife ohne entsprechende Vorankündigung anzupassen.
Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF). Preisangaben in Fremdwährung sind Richtwerte und werden zu aktuellen Tageskursen verrechnet. Das Rückgeld erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken.
Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort behalten sich vor, eine Depotgebühr auf den elektronischen Datenträger zu erheben.
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Vertragsabschluss. Ticketbezüge auf Kredit bzw. auf Rechnung sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahmeregelung ist im Voraus zu vereinbaren und nur dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt worden ist.
Bei Bezahlung auf Rechnung verpflichtet sich der Kunde, den in Rechnung gestellten Betrag bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich und begründet innerhalb von 10 Tagen zu erheben.
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen.
Bleibt die Zahlung auch nach der zweiten Mahnung aus, sind die Titlis Bergbahnen oder das Titlis Resort berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen.
Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort behalten sich vor, für Leistungen ganz oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Für Anlässe mit einer ausländischen Rechnungsadresse ist eine Kreditkartennummer mit Verfalldatum und der Kartenprüfnummer (CVC) anzugeben. Dies gilt auch für Anlässe, welche aus dem Ausland gebucht werden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und den Titlis Bergbahnen oder dem Titlis Resort.
Gerät der Kunde mit der Entrichtung der Anzahlung in Verzug, sind die Titlis Bergbahnen oder das Titlis Resort zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Banküberweisungs- und Checkgebühren gehen zu Lasten des Absenders.
6. Gutscheine
Wertgutscheine können in den Betrieben der Titlis Bergbahnen und im Titlis Resort eingelöst werden. Leistungsgutscheine der Titlis Bergbahnen oder des Titlis Resorts können auch für andere Leistungen, analog Wertgutscheine eingelöst werden. Verfallene Gutscheine werden nur einmal verlängert, wenn diese nachweisbar käuflich erworben wurden. Es erfolgt keine Barauszahlung. Gutscheine, welche gratis ausgegeben wurden (Sponsoring, PR-Zwecke, Aktionärs-Tickets, usw.), werden nicht verlängert.
7. Datenschutz / -verwendung
Einzelne Bereiche der Betriebe werden überwacht. Zusätzlich erfolgt punktuell eine Videoüberwachung. Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort verpflichten sich, die jeweils anwendbare Datenschutzgesetzgebung bei der Handhabung und Bearbeitung sämtlicher Kundendaten sowie der Kunden-Nutzungsdaten zu beachten.
Kundendaten werden lediglich zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen, Qualitäts- und Dienstleistungsmassstäben, zur Maximierung der Betriebssicherheit oder im Interesse von Verkaufsförderung, Produktdesign, Verbrechensverhütung, wirtschaftlichen Eckdaten und Statistiken sowie der Rechnungsstellung verwendet.
Im Übrigen ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte, in deren Besitz die beiden Unternehmen gelangen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Titlis Bergbahnen oder das Titlis Resort gesetzlich verpflichtet sind, Personendaten an Dritte weiterzugeben.
8. Verwendung W-LAN
Die TITLIS Bergbahnen und die TITLIS Resort bieten ein drahtloses lokales Internetnetzwerk (W-LAN) an. Für die Nutzung desselben gelten zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Nutzern nicht erlaubt ist, das Netz für rechtswidrige, strafbare und/oder sittenwidrige Inhalte und Handlungen zu nutzen. Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort übernehmen für die Folgen keine Haftung.
9. Haftung
Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäss Vertrag, diesen AGB und den übrigen Vertragsbestimmungen. Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort haften nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Kunden. Jede weitere Haftung (leichte, mittlere Fahrlässigkeit; Kausalhaftung) wird wegbedungen. Die Titlis Bergbahnen oder das Titlis Resort haften nicht für Umstände, welche auf unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Allfällige Beanstandungen, welche die Leistungserbringungen der Titlis Bergbahnen oder des Titlis Resorts betreffen, sind unverzüglich an die Titlis Bergbahnen oder an das Titlis Resort zu richten. Unterbleibt eine sofortige Meldung, gehen dem Kunden allfällige Ansprüche gegenüber den beiden Unternehmen verloren.
Für Personen- und Sachschäden, welche die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haften die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort im Rahmen dieser AGB sowie der massgebenden nationalen Gesetze. Jede Haftung für Diebstahl, Verlust, etc. von Sach- und Vermögenswerten, Vermögens- und Sachschäden, etc. den/die sie nicht zu verantworten hat, ist ausgeschlossen.
10. Versicherung
Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort empfehlen allen Kunden für einen ergänzenden Versicherungsschutz zu sorgen, wie z.B. Annullierungskostenversicherung, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung, Extra-Rückreisekosten-Versicherung usw.
11. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der übrigen Vertragsbestimmungen
Die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort behalten sich das Recht vor, die AGB und die übrigen Vertragsbestimmungen jederzeit abzuändern.
Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig unter Bekanntgabe des Gültigkeitsbeginns mitgeteilt. Sollte der Kunde durch die Änderung der AGB erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkrafttreten der geänderten AGB zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt mit dem Inkrafttreten der Änderung. Änderungen einer vertraglichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von den Parteien zu unterzeichnen. Mitteilungen per E-Mail gelten als schriftlich erfolgt.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Unsere Geschäftstätigkeit basiert ausschliesslich auf schweizerischem Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertragsverhältnisses führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. Gerichtsstand ist Engelberg, wobei den Titlis Bergbahnen oder dem Titlis Resort freigestellt bleibt, am Wohnsitz des Beklagten zu klagen.
13. Beförderungsbestimmungen, Leistungsbeschreibung, Angebotsänderungen, Transport
Mit dem Verkauf eines Tickets oder eines Abonnements verpflichten sich die TITLIS Bergbahnen zur Beförderung des rechtmässigen Ticket- oder Abonnementinhabers und/oder seines Materials gemäss diesen AGB. Inbegriffen ist die Benutzung sämtlicher präparierten und markierten Pisten sowie der Wander- und Schlittelwege, sofern diese von Seiten der Titlis Bergbahnen als geöffnet deklariert sind. Ausnahmen von der Beförderungspflicht sind nachfolgend geregelt.
Die Tickets und Abonnemente sind nur während den publizierten Betriebszeiten gültig. Für Abend- und Spezialveranstaltungen ausserhalb der Betriebszeiten sind die Abonnemente, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, nicht gültig. Im Fall von Abend- und Spezialveranstaltungen gelten die in Zusammenhang mit dem Angebot veröffentlichten Bedingungen. Die vorliegenden AGB besitzen subsidiäre Geltung.
14. Ausschluss vom Transport
Sind die Witterungsbedingungen zur Ausübung des Sports ungeeignet, insbesondere bei Lawinengefahr, können Personen vom Transport zur Ausübung des Sports ausgeschlossen werden.
Ebenfalls ausgeschlossen wird, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Weisungen des Personals, Anordnungen befugter Personen oder gesetzlichen Bestimmungen verstösst. Vgl. dazu auch Ziff. 18 und 20.
Die Titlis Bergbahnen können den Transport von Geräten auf ihren Anlagen verweigern, sofern diese den Betrieb oder andere Gäste stören oder für die Benützung der Anlagen (inkl. Wege und Pisten) offensichtlich ungeeignet sind. Es gelten zudem die Bestimmungen in Ziff. 5.3 des Betriebsreglements.
15. Fahrausweise
Alle Tickets und Abonnemente sind persönlich und nicht übertragbar und auf Verlangen dem Kontrollpersonal vorzuzeigen. Es besteht kein Anspruch auf nachträglichen Umtausch.
16. Ausweispflicht
Das Bahnpersonal ist berechtigt, jederzeit Liftticketkontrollen vorzunehmen. Auf entsprechende Aufforderung des Bahnpersonals hin hat sich der Liftticketinhaber mittels gültigen Identitätsausweises oder eines gleichwertigen Ausweises auszuweisen.
17. Verlust oder Diebstahl
Bei Verlust oder Diebstahl eines Tickets oder Abonnements findet keine Rückerstattung statt. Ersatz wird nur geleistet, wenn die Kassenquittung vorgewiesen werden kann und das Ticket, nach entsprechender Abklärung, nicht benutzt worden ist. Bei Mehrtageskarten werden die noch nicht genutzten „Ticket-Tage“ ab Verlustdatum ersetzt. Für die Ausstellung der Ersatzkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20 erhoben.
18. Ticket- / Abonnement-Missbrauch
Im Falle von missbräuchlicher Verwendung von Tickets oder Abonnementen werden, gestützt auf Art. 16 des eidg. Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985, Massnahmen ergriffen und ein Zuschlag von CHF 250 erhoben. Insbesondere sind dies:
• Gefälschte Tickets und Abonnemente werden eingezogen.
• Bei Verwendung eines gestohlenen Lifttickets wird dieses eingezogen und dem Fahrausweisträger zurückgegeben.
• Wird ein Ticket oder Abonnement durch einen Dritten benützt, wird das Ticket oder das Abonnement eingezogen und dem Fahrausweisträger gegen Entrichtung einer Konventionalstrafe von CHF 250 zurückgegeben.
• Wer ohne Ticket, einem teilgültigen Ticket oder mit einem Ticket der falschen Alterskategorie die Anlagen benützt, hat den regulären Ticketpreis, sowie zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von CHF 250 zu entrichten.
Zivil- oder strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
19. Haftung der Bahnbetriebe
Die Titlis Bergbahnen haften für Personen- und Sachschäden, welche durch sie bzw. ihr Personal verursacht werden, nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Subsidiär gelten die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Eine Haftung der Titlis Bergbahnen für Sach- und Personenschäden ist namentlich ausgeschlossen bei Unfällen infolge Nichtbeachtens von Hinweisen, beispielsweise
• Missachtung von Markierungen und Hinweistafeln, Verlassen der gesicherten und kontrollierten Pisten;
• Missachtung von Weisungen und Warnungen des Bahnpersonals oder des Pisten- und Rettungsdienstes;
• Missachtung der Warnungen vor Lawinengefahren;
• fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens auf Anlagen und Skipisten;
• Ausübung von Risikosportarten wie Freeriden, Downhill-Biken, Gleitschirmfliegen usw.;
• ungenügender Pistenpräparierung.
Übrigen stützt sich die Haftung der Titlis Bergbahnen im Wesentlichen auf die Richtlinien der Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten. Es besteht keine Haftung für Unfälle ausserhalb der gesicherten und markierten Wintersportpisten. Ebenfalls ist jede Haftung für Unfälle auf Wander- und Schlittelwegen, sowie in eisigem oder felsigem Gelände und im Stations- und Gastronomiebereich ausgeschlossen.
Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden der Titlis Bergbahnen, die leicht oder mittel fahrlässig verschuldet sind, wird wegbedungen. Zudem haften die Titlis Bergbahnen nicht für Schäden und Unfälle, die unter Missachtung der in Ziff. 5 des Betriebsreglements geregelten Bestimmungen erfolgen.
20. Fehlverhalten Ticket-/Abonnementinhaber
Verstösst der Ticket- oder Abonnementinhaber gegen die vorliegenden Bestimmungen oder Ziff. 5 des Betriebsreglements, missachtet er Weisungen und Anordnungen des Bahnpersonals oder des Pisten- und Rettungsdienstes, Sperrungen von Skiabfahrten oder Wanderwegen, Vorschriften betreffend Wald- und Wildschutzzonen sowie FIS-Regeln oder verhält er sich rücksichtslos, können die Titlis Bergbahnen ihn von der Benützung der Bahnanlagen und Skipisten ausschliessen und das Ticket – vorbehältlich einer anderen Regelung in diesen AGB – entschädigungslos entziehen. Eine Strafanzeige bleibt vorbehalten.
Wer die Sicherheit und Ordnung im Skigebiet gefährdet, oder sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung möglich erscheinen lässt, insbesondere infolge Trunkenheit oder Drogenmissbrauchs, kann von der Benützung der Bahnanlagen und Skipisten vorübergehend oder für immer ausgeschlossen werden. Bezahlte Liftticketpreise werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.
Wer Anlagen und Einrichtungen der Titlis Bergbahnen beschädigt oder verunreinigt, hat die Instandstellungs- und Reinigungskosten zu bezahlen. Im Falle vorsätzlicher Beschädigungen bleibt eine Strafanzeige vorbehalten.
Die Benutzung von unbeaufsichtigten Anlagen ist strengstens untersagt.
Generell ist für das Verhalten der Fahrgäste insbesondere auf Ziff. 5.4 des Betriebsreglements hinzuweisen, welche die vorliegenden Bedingungen präzisieren und ergänzen. Diese Bestimmungen bilden einen Bestandteil des Vertrags.
21. Rückerstattung bei Krankheit oder Unfall
Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur bei Krankheit und Unfall für Tickets ab 2 Tagen und Abonnemente. Es gibt keine Rückerstattung bei Einzel- und Retourfahrten, Nachmittags- und Tageskarten, Spezialabonnemente sowie bei anderen, persönlichen Verhinderungsgründen. Die gebuchten Skitageskarten Destination Engelberg (Nachmittags- bis 14-Tageskarte) sind nicht annullierbar.
Rückerstattung gibt es ausschliesslich in Form von Wertgutscheinen und gegen Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses eines anerkannten und praktizierenden Arztes der Allgemein Medizin. Die Rückerstattung gilt nur für die betroffene Person, nicht aber für weitere Familienmitglieder.
Die Rückerstattung von Mehrtageskarten wird aufgrund der gefahrenen Tage pro rata rückerstattet. Beispiel: 7-Tageskarte am 3. Tag Unfall: Bezahlter Betrag ÷ 7 x 4 = Rückerstattungsbetrag in Wertgutscheinen.
Massgebend für die Berechnung der Rückerstattung ist das Datum des ärztlich bestätigten Unfalls oder der Krankheit. Zudem muss das Abonnement innert Wochenfrist bei den Titlis Bergbahnen hinterlegt bzw. der Unfall innert Wochenfrist den Titlis Bergbahnen gemeldet werden, damit das Abonnement gesperrt werden kann. Rückerstattungen sind nur bis Ende der aktuellen Saison möglich.
Bei der Engelberg Winter Card gelten folgende Rückerstattungen, sofern das Abonnement bis zum angezeigten Datum bei den Titlis Bergbahnen abgegeben wird.
Rückerstattung:
Bis 15.12. – 80% Rückerstattung
Bis 31.12. – 60% Rückerstattung
Bis 15.01. – 50% Rückerstattung
Bis 31.01. – 30% Rückerstattung
Bis 15.02. – 20% Rückerstattung
Bis 29.02. – 10% Rückerstattung
Bis 15.03. – 5% Rückerstattung
Nach dem 15.3. ist keine Rückerstattung auf der Engelberg Winter Card mehr möglich.
Bei der TITLIS Card & Engelberg Card gelten folgende Rückerstattungen, sofern das Abonnement bis zum angezeigten Datum bei den Titlis Bergbahnen abgegeben wird.
Rückerstattung:
Bis 31.10. – 80% Rückerstattung
Bis 30.11. – 70% Rückerstattung
Bis 31.12. – 60% Rückerstattung
Bis 31.01. – 45% Rückerstattung
Bis 29.02. – 30% Rückerstattung
Bis 31.03. – 20% Rückerstattung
Bis 31.05. – 10% Rückerstattung
Bis 31.07. – 5% Rückerstattung
Nach dem 31.07. ist keine Rückerstattung auf der TITLIS Card & Engelberg Card mehr möglich.
Bei sämtlichen Abonnementen werden einzelne Krankheits- oder Unfalltage nicht zurückerstattet.
Bei Familienabonnementen wird zuerst die Reduktion zum Bezug zu Einzelpreisen gerechnet. Der sich daraus ergebende Rabatt wird von der Berechnung der Rückerstattung abgezogen. Von diesem Betrag wird eine Rückerstattung gemäss obenstehender Tabelle gewährt.
Auf Rückerstattungen wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20 erhoben.
22. Rückerstattung bei Einführung der Covid-Zertifikatspflicht
Falls im Winter 2023/24 für das Benutzen aller Bahnen und Anlagen die Covid-Zertifikatspflicht eingeführt wird, berechtigt dies weder zum Umtausch, zur Änderung, zur Übertragung, zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung noch zur Rücknahme von gekauften Skipässen, Fahrkarten oder Abonnementen.
23. Pandemie- / Energienotlage Absicherung Abonnemente Falls im Winter 2023/24 alle unsere Bahnen und Anlagen aufgrund von behördlichen Weisungen (pandemie- oder energienotlagebedingt) mindestens zwei Wochen komplett geschlossen werden müssen, wird der Betrag pro rata in Form von Wertgutscheinen rückerstattet. Beispiel: Engelberg Card, 4 Wochen geschlossen: Jahreskartenpreis ÷ 52 Wochen x 4 = Rückerstattungsbetrag in Wertgutscheinen.
24. Störungen in der Leistungserbringung
Können die Titlis Bergbahnen ihre Pflichten aus dem Transportvertrag infolge von Umständen, welche sie nicht abzuwenden vermögen, nicht oder vorübergehend oder teilweise nicht erbringen, entstehen dem Käufer eines Lifttickets daraus keinerlei Ansprüche gegenüber den Titlis Bergbahnen. Das gilt insbesondere in folgenden Fällen:
• Betriebseinstellungen und Pistensperrungen infolge Zufalls und höherer Gewalt wie Wind- und Wettereinflüsse, Lawinengefahr, Streiks oder behördlicher Anordnungen;
• Überlastung der Transportanlagen oder Überfüllung der durch Titlis Bergbahnen erschlossenen Pisten und Anlagen und daraus resultierende mögliche Wartezeiten;
• Betriebsstörungen, z.B. infolge von technischen Defekten oder Stromunterbrüchen.
• Unterbrüche sowie temporäre Betriebseinstellungen von Teilen der Transportanlagen in Folge Bau- oder Wartungsarbeiten.
25. Pisten
Das Skigebiet Engelberg-Titlis ist hochalpin. Bitte beachten Sie unbedingt die Markierungen und Signalisationen.
Es gelten die FIS-Regeln. Ist ein Unfall auf eine Verletzung von FIS-Regeln zurückzuführen, kann der Unfallverursacher allenfalls für Unfallschäden haftbar gemacht werden.
Hunde sind auf den Pisten nicht erlaubt.
Ausserhalb der Bahnbetriebszeiten sind die Pisten geschlossen und vor keinen Gefahren wie Lawinensprengungen oder Pistenmaschinen mit Seilwinden oder Fräsen gesichert – Lebensgefahr!
26. Varianten fahren / Wildruhe- und Waldschutzzonen
Bei „Varianten-Abfahrten“ ist mit besonderen Gefahren zu rechnen (Lawinen, Schneewechten, Gletscherspalten oder sonstigen Naturgefahren). Der Pisten- und Rettungsdienst überwacht und kontrolliert nur die markierten und geöffneten Schneesportanlagen. Sie verlassen die Piste auf eigene Verantwortung.
Der Jungwald ist zu schonen und die Tiere dürfen nicht aufgescheucht werden.
Das Befahren von aktiven Wildschutz- und Wildruhezonen ist verboten und wird mit Bussen und Ticketentzug geahndet. Die Wald- und Wildschutzzonen sind entsprechend markiert und publiziert (www.wildruhezonen.ch).
27. Unfall
Verunfallt der Kunde im Gebiet der Titlis Bergbahnen und muss deshalb der Rettungsdienst aufgeboten werden, werden dem Kunden die Unkosten zuzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt. Kosten Dritter (z.B. Rega, Arzt) werden direkt durch den Kunden bezahlt. Allfällige Rückerstattungsansprüche muss der Kunde gegenüber seiner Versicherung geltend machen.
Die Preise sind wie folgt:
• Abtransport mit Begleitung zum Hausarzt (unabhängig davon ob mit Rettungsschlitten oder Fahrzeug) CHF 300
• Abtransport mit Entlassung auf eigene Verantwortung CHF 250
• Abtransport mit Helikopter / Ambulanz CHF 250
• Rettung im freien Gelände (Ansatz für 1 Retter) CHF 500 plus zusätzliches Personal pro Person und Stunde CHF 120
• Nachbearbeitung von Unfällen (Kollisions- oder Einsatzberichte) CHF 120 pro Stunde
Restaurations- und Hotelbetriebe, Ferienwohnungen
28. Grundlage der Rechtsbeziehung
Als Grundlage der Rechtsbeziehung dient die Reservations-/Auftragsbestätigung. Reservationen werden schriftlich bestätigt. Für Gruppen gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:
• Die Zahlungen für die erwarteten Dienstleistungen der Titlis Bergbahnen und Titlis Resort sind im Voraus zu leisten.
• Sofern mit dem Veranstalter nicht eine anderweitige Vereinbarung zur Übernahme etwaiger Extras hinterlegt, kann bei Check-in die Kreditkarten Details zur Garantie verlangt werden.
29. Optionsdaten
Optionsdaten (Offerten, Auftragsbestätigungen, usw.) sind für beide Parteien verbindlich. Titlis Bergbahnen ist berechtigt, nach Ablauf der Optionsfrist ohne weiteres über die Räumlichkeiten / Zimmer anderweitig zu verfügen.
30. Änderung der Teilnehmeranzahl und Veranstaltungszeit
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Titlis Bergbahnen oder dem Titlis Resort Änderungen der Teilnehmerzahl so früh wie möglich bekannt zu geben. Die Titlis Bergbahnen sind grundsätzlich bemüht, nicht in Anspruch genommen Reservationen anderweitig zu gleichen Bedingungen zu vergeben. Gelingt dies, werden dem Veranstalter keine Kosten verrechnet.
Bei Abweichungen der Teilnehmeranzahl um mehr als 10% sind die Titlis Bergbahnen berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzulegen. Eine Ausnahme davon stellen die Reservationen für Gastronomiedienstleistungen am Berg für die asiatischen Gruppengäste dar. Deren Teilnehmerzahlen sind bis 15.00 Uhr des Vortags zu melden. Danach werden die gemeldeten Teilnehmer verrechnet.
Für Gruppen, welche durch unsere MICE-Abteilung gemeldet werden, sind Änderungen der Teilnehmerzahl spätestens 48 Stunden vor dem Anlass zu melden. Danach werden die gemeldeten Teilnehmer verrechnet.
31. Annullierung
Ein Rücktritt des Vertragspartners bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Form. Wird die Reservation vollumfänglich abgesagt, ohne dass die Titlis Bergbahnen dies zu vertreten haben, gelten grundsätzlich folgende Annullierungspauschalen, sofern zwischen den Parteien nicht spezielle Annullierungsbedingungen vereinbart worden sind:
• bis 31 Tage: kostenlos
• 30-15 Tage: 30% auf den Zimmer-/ Wohnungspreis
• 14 Tage bis Anreisetag / No-Shows: 100% auf Zimmer-/ Wohnungspreis
Falls Sie einen Anlass annullieren, bemühen wir uns, diesen anderweitig zu vergeben. Im Falle einer Durchführung einer gleichwertigen Veranstaltung durch Dritte entsteht Ihnen lediglich eine Umtriebsentschädigung (Menükosten) von 10-20% (je nach Fristigkeit der Annullierung). Wurde noch keine Leistung vereinbart, gehen wir von einer Berechnungsbasis von CHF 40.- pro Person aus.
Wird eine Veranstaltung im ursprünglich vereinbarten Umfang innert eines Jahres durchgeführt, werden 80% der Annullierungskosten wieder gutgeschrieben.
32. Zimmer-/Ferienwohnung-Bereitstellung, -übergabe und -rückgabe
Falls der Check-Out resp. die Räumung der Zimmer resp. Ferienwohnung nicht bis spätestens 10.00 Uhr erfolgt ist, wird eine weitere Logiernacht verrechnet. Mit der Rezeption kann auf Anfrage und sofern verfügbar ein späterer Check-out vereinbart werden.
Das Zimmer resp. die Ferienwohnung wird spätestens bis 16.00 Uhr bereitgestellt.
33. Beanstandungen
Für Beanstandungen ist auf Ziff. 9 dieser Bestimmungen hinzuweisen.
Eine Ausnahme der Beanstandungsbestimmungen unter Ziff. 9 stellen die Hotels- und Gastronomiebetriebe dar. Hier kann auf allfällige Beanstandungen nur eingegangen werden, wenn sie innert 72 Stunden nach Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgen. Weitere Beanstandungen sind innert 10 Tagen nach Aufenthaltsende gegenüber der Titlis Bergbahnen oder dem Titlis Resort schriftlich geltend zu machen, ansonsten erlischt jeder Schadenersatzanspruch.
34. Schäden / Versicherung
Die Kunden haften gegenüber den Titlis Bergbahnen oder der Titlis Resort für Beschädigungen und Verluste, die durch sie bzw. ihre Hilfspersonen oder Teilnehmer verursacht werden, ohne dass die Titlis Bergbahnen oder die Titlis Resort ein Verschulden nachweisen muss.
Die Titlis Bergbahnen und Titlis Resort lehnen jede Haftung ab für Diebstahl und Beschädigung an Materialien, die durch Kunden, Veranstalter, Teilnehmer, Referenten oder Dritte eingebracht wurden. Bei Seminaren und Bankette ist der Veranstalter für sämtliche erforderlichen Versicherungen (insbesondere für eingebrachte Sachen) verantwortlich. Die Titlis Bergbahnen oder Titlis Resort können den Nachweis dieser Versicherung verlangen.
Der Kunde haftet gegenüber dem Hotel für die Bezahlung der von Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellten Leistungen. Falls der Besteller nicht gleichzeitig der Veranstalter ist, haftet ersterer dem Hotel gegenüber mit dem Veranstalter zusammen solidarisch als Gesamtschuldner sowie für alle Ansprüche aus dem Vertrag wie auch für alle ausservertraglichen Ansprüche.
Störungen und Defekte an den vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen, Geräten oder Materialien werden vom Hotel – soweit möglich – umgehend behoben. Der Veranstalter kann grundsätzlich in keinem Fall einen Zahlungsrückbehalt oder Preisnachlass geltend machen. Ein solcher ist nur in dem Fall möglich, dass die Störungen oder Defekte auf Verschulden der Titlis Bergbahnen oder Titlis Resort zurückzuführen sind und ein Ausmass angenommen haben, dass der Veranstalter seinen beabsichtigten Anlass nicht durchführen konnte. Das Verschulden der Titlis Bergbahnen oder Titlis Resort an den Störungen oder Defekten ist vom Veranstalter zu beweisen.
35. Verlängerung
Bei Abendanlässen, die länger als bis 24:00 Uhr dauern, werden wir Ihnen gerne die gewünschte Verlängerung organisieren. Ab 24.00 Uhr berechnen wir pro angebrochene Stunde einen Nachtzuschlag:
• bis 50 Personen CHF 200
• ab 50 Personen CHF 300
36. Speisen + Getränke
Wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, bezieht der Kunde alle Speisen und Getränke von Titlis Bergbahnen oder Titlis Resort; ansonsten kann ein Zapfengeld und/oder eine Aufwandentschädigung bei den Speisen verrechnet werden.
Die Titlis Bergbahnen oder Titlis Resort übernehmen keine Haftung für die Haltbarkeit der Lebensmittel, die nach einem Veranstaltungstag vom Hotel / Restaurant zum Selbstverzehr ausser Haus mitgenommen werden.
37. Hotelzimmer Unsere Häuser verfügen ausschliesslich über Nichtraucherzimmer bzw. -Wohnungen. Im Falle eines Verstosses behalten sich die Titlis Bergbahnen und das Titlis Resort vor, bis CHF 250 als Reinigungspauschale, zusätzlich allfällige Materialschäden in Rechnung zu stellen.
38. Zuschläge Bei Sonderwünschen und –Leistungen behalten wir uns allfällige Preiszuschläge vor. Entsprechende Wünsche und Leistungen sind frühzeitig zu melden, ansonsten allenfalls nicht mehr darauf eingegangen werden kann.
Bei Anlässen, welche sechs Monate im Voraus geplant und bestätigt werden, kann es gegenüber der Offerte zu Preis- und Angebotsanpassungen kommen.
39. Auflösung der Reservationsvereinbarung
Haben die Titlis Bergbahnen und Titlis Resort begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Unternehmens gefährdet, ist diese berechtigt, die Reservationsvereinbarung jederzeit entschädigungslos aufzulösen.