ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Bergbahnen Beckenried-Emmetten AG (BBE AG)
AKTUELLESZertifikatspflichtSollte für den kommenden Winter eine Zertifikatspflicht verordnet werden, dann würde die Zertifikatspflicht im gesamten Skigebiet angewandt. In diesem Fall berechtigt das Nicht-Benutzen der (Beförderungs-)Anlagen weder zum Umtausch, zur Änderung, zur Übertragung, zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung noch zur Rücknahme von gekauften Fahrkarten/Skipässen.
Eine Schliessung oder Teilschliessung der Anlage ist ausdrücklich vorbehalten und begründen keinerlei Ansprüche, genauso wie bei Betriebsunterbrechungen.
Lockdown-Versicherung
Sollte ein Pandemie-Betriebsunterbruch von mindestens 14 Betriebstagen verordnet werden, erhalten Sie am Ende der Gültigkeitsdauer die nicht nutzbaren Betriebstage pro rata in Gutscheinform rückerstattet.
Berechnung: (Bezahlter Preis x Anzahl Tage Betriebsausfall) / Anzahl Betriebstage insgesamt (Jahreskarte oder Saisonkarte)
ALLGEMEIN1) Anwendungsbereich und Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche (kostenpflichtigen sowie kostenfreien) Dienstleistungen, Veranstaltungen, Erlebnisangebote und buchbare Produkte (nachfolgend gemeinsam: «Dienstleistungen») sowie Gastronomie- und Beherbergungsleistung (nachfolgend gemeinsam: «Beherbergungsleistungen») der Bergbahnen Beckenried-Emmetten AG (nachfolgend: «BBE AG»). Bei Benutzung bestimmter Dienstleistungen können zusätzlich besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Für sämtliche Angaben (inklusive Tarif-Angaben) behalten wir uns allfällige Änderungen vor.
Wenn Sie die Dienstleistungen sowie die Beherbergungsbetriebe der BBE AG nutzen, erkennen Sie die Geltung dieser AGB an. Eine schriftliche Ausgabe dieser AGB kann bei der BBE AG bezogen oder online unter klewenalp.ch heruntergeladen werden.
2) Vertragsabschluss
Der Vertrag mit der BBE AG kommt mit der vorbehaltslosen Annahme, d.h. mit dem Kauf einer oder mehrerer gesellschaftseigener Dienstleistungen und Beherbergungsleistungen zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag inklusive dieser AGB wirksam.
Ein Vertrag kommt erst mit der Bestätigung der BBE AG (Annahme/Ticketausgabe) der schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Buchung/Anmeldung des Kunden (Antrag/Ticketkauf) zustande.
Betrifft die Vereinbarung vermittelte Leistungen Dritter, so kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande. Die BBE AG ist diesfalls nicht Vertragspartei.
3) Leistungen
Die BBE AG verpflichtet sich, die Dienstleistungen und Beherbergungsleistungen gemäss Beschreibungen zu erbringen. Als Grundlage gelten die Leistungsbeschreibungen in den gültigen Prospekten bzw. den elektronischen Medien sowie weiteren schriftlichen Angeboten der BBE AG. Spezialtarife, Sonderwünsche und Nebenanreden sind nur Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.
Alles andere, nicht von der BBE AG produzierte Informationsmaterial und/oder Auskünfte von Dritten sind unverbindlich und begründen für die BBE AG keine Leistungspflicht.
4) Preise
Die Preise sind dem jeweiligen Angebot oder den gültigen Preislisten der BBE AG zu entnehmen. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen Kunden und der BBE AG. Preisänderungen werden rechtzeitig veröffentlicht und sind jederzeit auf einen beliebigen Termin möglich.
Alle Preisangaben verstehen sich inklusive aktuell gültiger Mehrwehrsteuer. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung geht zu Lasten des Kunden.
Sämtliche Dienstleistungen werden ausschliesslich in Schweizer Franken (CHF) angeboten. Preiseangaben in Fremdwährungen sind lediglich unverbindliche Richtwerte. Bei Zahlung mit Fremdwährung erfolgt eine Umrechnung zu aktuellen Tageskursen. Allfällige Gebühren gehen zu Lasten des Kunden. Das Rückgeld erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken.
5) Gutscheine
Käuflich erworbene Gutscheine und Gutscheine, welche gratis ausgegeben wurden (Sponsoring, PR-Zwecke, Aktionärsbillette, usw.), werden nicht verlängert. Kann die festgelegte Leistung des Gutscheins (zum Beispiel Erlebnisangebote) nicht mehr erbracht werden, wird dieser in einen Wertgutschein umgewandelt, an der Gültigkeit ändert sich nichts. Verlorene Gutscheine werden nicht ersetzt.
Da bei den meisten Gutscheinen (E-Guma-Gutscheine von der BBE AG oder Gutscheine von Drittanbietern/Vertriebspartner) der Voucher selbst ausgedruckt werden kann, sind mehrere Prints zwar möglich, aber nur ein Print ist wertrelevant und einlösbar. Der erste eingelöste Voucher wird als das Original angesehen und wird sofort nach dem Einlösen von der BBE AG abgebucht. Sollten weitere Exemplare mit dem gleichen Code auftauchen, handelt es sich um einen Missbrauch, welcher strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hat.
6) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Vertragsabschluss. Ticketbezüge auf Kredit bzw. auf Rechnung sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahmeregelung ist im Voraus zu vereinbaren und nur dann gültig, wenn sie schriftlich bestätigt worden ist.
Bei Bezahlung auf Rechnung verpflichtet sich der Kunde, den in Rechnung gestellten Betrag bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich und begründet innerhalb von 10 Tagen zu erheben.
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen. Bleibt die Zahlung auch nach der zweiten Mahnung aus, ist die BBE AG berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen.
Die BBE AG behaltet sich vor, für Leistungen ganz oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Für Anlässe mit einer ausländischen Rechnungsadresse ist eine Kreditkartennummer mit Verfalldatum und der Kartenprüfnummer (CVC) anzugeben. Dies gilt auch für Anlässe, welche aus dem Ausland gebucht werden. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der BBE AG.
Gerät der Kunde mit der Entrichtung der Anzahlung in Verzug, ist die BBE AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Banküberweisungs- und Checkgebühren gehen zu Lasten des Absenders.
7) Annullation durch den Kunden
Wesentliche Änderungen oder Absagen von Vereinbarungen (z.B. Buchung von Erlebnisangeboten) müssen der BBE AG möglichst frühzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Reservation vollumfänglich abgesagt, ohne dass die BBE AG dies zu vertreten hat, gelten grundsätzlich folgende Annullierungspauschalen:
- bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin: kostenlos
- bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin: 50%
- Am gleichen Tag: 100%
Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der BBE AG bleiben vorbehalten. Massgebend für die Berechnung ist der Eingang der schriftlichen Annullierung bei der BBE AG.
Betrifft die Annullation ausschliesslich vermittelte Leistungen Dritter, so greifen die Vertragsbestimmungen oder AGBs der Drittanbieter.
8) Rücktritt durch die BBE AG
Die BBE AG ist jederzeit berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder die Aktivität vorzeitig abzubrechen. Wichtige Gründe sind Wetterverhältnisse, Naturereignisse, behördliche Auflagen und Verbote, Sicherheitsaspekte und Fälle höherer Gewalt sowie andere, von der BBE AG nicht beeinflussbare Umstände. Der bezahlte Preis wird in diesem Fall, abzüglich der von der BBE AG bereits erbrachten Leistungen, zurückerstattet.
Weitergehende Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. Programmänderungen sowie Verspätungen im Fahrplan bleiben im Fall des Vorliegens wichtiger Gründe ausdrücklich vorbehalten. Die BBE AG bemüht sich, eine möglichst gleichwertige Ersatzleistung zu bieten; in derartigen Fällen besteht jedoch darauf kein Rechtsanspruch des Kunden.
Die BBE AG kann ferner unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten:
- Wenn Teilnehmer durch ihre Handlungen und/oder Unterlassungen berechtigten Anlass dazu geben.
- Wenn die BBE AG feststellt, dass Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht wurden.
- Wenn begründeter Anlass besteht, dass die Veranstaltung oder deren Teilnehmer den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der BBE AG im Allgemeinen oder ihrer Gäste gefährden.
- Wenn Dritte, die auf Veranlassung des Veranstalters durch die BBE AG in die Organisation einbezogen wurden, die Leistungserbringung vollständig oder teilweise hindern.
9) Datenschutz / -verwendung
Einzelne Bereiche der Betriebe werden überwacht. Zusätzlich erfolgt punktuell eine Videoüberwachung. Die BBE AG verpflichtet sich, die jeweils anwendbare Datenschutzgesetzgebung bei der Handhabung und Bearbeitung sämtlicher Kundendaten sowie der Kunden-Nutzungsdaten zu beachten.
Kundendaten werden lediglich zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Kundenbeziehungen, Qualitäts- und Dienstleistungsmassstäben, zur Maximierung der Betriebssicherheit oder im Interesse von Verkaufsförderung, Produktdesign, Verbrechensverhütung, wirtschaftlichen Eckdaten und Statistiken sowie der Rechnungsstellung verwendet.
Im Übrigen ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte, in deren Besitz die beiden Unternehmen gelangen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die BBE AG gesetzlich verpflichtet ist, Personendaten an Dritte weiterzugeben.
10) Haftung
Die BBE AG verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen gemäss Vertrag, diesen AGB und den übrigen Vertragsbestimmungen. Die BBE AG haftet nur bei absichtlicher oder grobfahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Kunden. Jede weitere Haftung (leichte, mittlere Fahrlässigkeit; Kausalhaftung) wird wegbedungen. Die BBE AG haften nicht für Umstände, welche auf unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Allfällige Beanstandungen, welche die Leistungserbringungen der BBE AG betreffen, sind unverzüglich an die BBE AG zu richten. Unterbleibt eine sofortige Meldung, gehen dem Kunden allfällige Ansprüche gegenüber dem Unternehmen verloren.
Für Personen- und Sachschäden, welche die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haften die BBE AG im Rahmen dieser AGB sowie der massgebenden nationalen Gesetze. Jede Haftung für Diebstahl, Verlust, etc. von Sach- und Vermögenswerten, Vermögens- und Sachschäden, etc. den/die sie nicht zu verantworten hat, ist ausgeschlossen.
11) Versicherung
Die BBE AG hat branchenübliche Versicherungen für Störungen oder Unfälle. Der Kunde haftet gegenüber der BBE AG für Beschädigungen und Verluste, die durch ihn bzw. seine Hilfsperson oder Teilnehmer verursacht werden, ohne dass die BBE AG ein Verschulden nachweisen muss. Deshalb empfiehlt die BBE AG allen Kunden für einen ergänzenden Versicherungsschutz zu sorgen.
12) Verwendung W-LAN
Die Nutzung des W-LAN der BBE AG erfolgt auf eigene Gefahr. Die BBE AG lehnt die Haftung für sämtliche hieraus entstehenden Folgen ausdrücklich ab. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Nutzern nicht erlaubt ist, das Netz für rechtswidrige, strafbare und/oder sittenwidrige Inhalte und Handlungen zu nutzen.
13) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der übrigen VertragsbestimmungenDie BBE AG behält sich das Recht vor, diese AGB oder Teile hiervon und die übrigen Vertragsbestimmungen jederzeit abzuändern. Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig unter Bekanntgabe des Gültigkeitsbeginns mitgeteilt. Sollte der Kunde durch die Änderung der AGB erheblich benachteiligt sein, so ist er berechtigt, den Vertrag per Inkrafttreten der geänderten AGB zu künden. Das Kündigungsrecht erlischt mit Inkrafttreten der Änderung.
Änderungen einer vertraglichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind von den Parteien zu unterzeichnen. Mitteilungen per E-Mail gelten als schriftlich erfolgt.
14) Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Der Vertrag zwischen Kunde und der BBE AG untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Beckenried, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben.
BAHNBETRIEBE15) Beförderungsbestimmungen, Leistungsbeschreibung, Angebotsänderungen, TransportMit dem Verkauf eines Tickets oder eines Abonnements verpflichten sich die BBE AG zur Beförderung des rechtmässigen Ticket- oder Abonnementinhabers und/ oder seines Materials gemäss diesen AGB. Inbegriffen ist die Benutzung sämtlicher präparierten und markierten Pisten sowie der Wander-, Schneeschuh- und Schlittelwege, sofern diese von Seiten der BBE AG als geöffnet deklariert sind. Die inkludierten passpartout-Zonen 21, 32, 42 bei Saison- und Jahreskarten sind nur zur An- und Abreise im Zusammenhang mit der Bahnbenützung gültig.
Ausnahmen von der Beförderungspflicht sind nachfolgend geregelt.
Die Tickets und Abonnemente sind nur während den publizierten Betriebszeiten gültig. Für Abend- und Spezialveranstaltungen ausserhalb der Betriebszeiten sind die Abonnemente, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, nicht gültig.
16) Billette und Abonnemente16.1) GültigkeitBillette und Abonnemente sind persönlich und nicht übertragbar. Sie sind nur während den publizierten Saison- und Betriebszeiten gültig.
16.2) Rabattierte Fahrkarten / Einheimisch-Tarife / Familienrabatte / IVFür den Erwerb von rabattierten Billetten (Kleinkind, Kind, Jugendliche, etc.) sind amtliche Ausweise mit Angabe des Geburtsdatums erforderlich und unaufgefordert vorzuweisen. Ohne Vorlage der diesbezüglichen Ausweise, werden keine vom Normaltarif abweichenden Tarife gewährt. Massgebend ist dabei das Geburtsdatum zum Zeitpunkt des Kaufs. Die Einheimisch-Tarife gelten nur bei Bezug von Saisonkarten und Jahreskarten der BBE AG. Bei Tageskarten kommen keine Einheimisch-Tarife zur Anwendung. Ein Familienrabatt wird bei Saison- und Jahreskarten gewährt. Ebenso gibt es Familien-Tageskarten. Als Familien gelten ein oder beide Elternteile zusammen mit den eigenen Kindern bis zum erfüllten 16. Lebensjahr. Personen mit der offiziellen Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung reisen gratis. Wird eine Person mit dieser Karte von einer weiteren Person begleitet, so reist 1 Person gratis und bei der 2. Person wird der günstigere Tarif angewandt.
16.3) Online Ticket ShopDie auf der Website
www.klewenalp.ch angebotenen Online Tickets stellen ein unverbindliches und freibleibendes Kaufangebot dar. Die angegebenen Preise verstehen sich in Schweizer Franken inklusive 7.7% Mehrwertsteuer. Durch die Online Bestellung eines Tickets kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Nach der Zahlung per Kreditkarte werden die Tickets als Voucher per Email versendet. Die Voucher können an den Verkaufsstellen der BBE AG in das entsprechende Ticket umgetauscht werden. Ist kein Datenträger zum Aufladen vorhanden, fallen Depotgebühren für die Keycard an (siehe Punkt 15.4). Bei den Vouchern ist zu beachten, dass diese von der BBE AG mit einem fälschungssicheren Code übermittelt werden. Da der Voucher selbst ausgedruckt werden kann, sind mehrere Prints zwar möglich, aber nur ein Print ist wertrelevant und einlösbar. Der erste eingelöste Voucher wird als das Original angesehen und wird sofort nach dem Einlösen von der BBE AG abgebucht. Sollten weitere Exemplare mit dem gleichen Code auftauchen, handelt es sich um einen Missbrauch, welcher strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hat (siehe Punkt 15.6). Verlorene Voucher werden nicht ersetzt. Auch können Voucher nicht gegen Barauszahlung zurückgegeben werden.
16.4) DatenträgerWerden Tickets als Keycard ausgestellt, fällt eine Depotgebühr von CHF 5.00 an. Das Depot wird bei Rückgabe der Keycard zurückerstattet. Im Falle einer beschädigten Keycard wird kein Depot vergütet. Die Keycard kann wiederholt an der Verkaufsstelle der BBE AG aufgeladen werden.
16.5) Verlust oder DiebstahlHalbtages-, Tages- und Mehrtageskarten werden bei Verlust oder Diebstahl nicht ersetzt. Beim Kauf eines Jahres-/Saisonabonnements erhält der Käufer einen Sperrnummernbeleg. Bei Verlust oder Diebstahl des Abos wird gegen Vorweisen des Sperrbelegs Ersatz geleistet. Für die Ausstellung der Ersatzkarte wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Depotgebühr von CHF 5.00 wird erhoben.
16.6) Kontrolle / Missbrauch / FälschungIm Gebiet können jederzeit Kontrollen von Skipässen oder Fahrkarten durch die Mitarbeitenden der BBE AG durchgeführt werden. Missbräuchlich verwendete oder gefälschte Billette und Abonnemente werden eingezogen. Es ist eine Busse von CHF 200.00 zu bezahlen. Zivil- oder strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
16.7) Umtausch / RückerstattungGekaufte Billette und Abonnemente werden nicht umgetauscht, geändert oder zurückgenommen. Die Geldrückgabe muss unmittelbar nach Ausgabe des Tickets kontrolliert werden. Spätere Reklamationen können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Krankheit oder Unfall kann eine Rückerstattung des Abonnements nur gegen Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses eines Arztes aus der Region oder der Spitalbericht aus einem Spitalzentrum (oder Zielspital der Rettungsorganisation) vorgenommen werden. Für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages ist das ärztliche Zeugnis massgebend. Aus dem Arztzeugnis muss hervorgehen, während welcher Zeit die verletzte oder erkrankte Person keinen Wintersport betreiben kann oder gesundheitlich nicht ins Berggebiet reisen kann. Entsprechend wird der Abonnementpreis ab dem Folgetag der letzten Benutzung anteilsmässig zurückerstattet. Das Abonnement muss unverzüglich bei einer Verkaufsstelle hinterlegt oder per Post zugestellt werden. Andere persönliche Gründe bieten keine Grundlage für eine Rückerstattung.
Massgeblich für die Rückerstattung ist der Verkaufspreis, der Verkaufsbeleg muss vorgewiesen werden. Pro Rückerstattung wird eine Gebühr in Höhe von CHF 20.00 erhoben. Die Rückerstattung erfolgt durch einen Wertgutschein. Kann die BBE AG ihre Pflichten aus dem Transportvertrag in Folge Umständen, welche sie nicht abzuwenden vermag, nur teilweise oder gar nicht erbringen, entstehen dem Käufer eines Billetts daraus keinerlei Ansprüche auf Reduktion oder Rückerstattung der Fahrkosten. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- Betriebseinstellungen und Pistensperrungen aus Sicherheitsgründen und infolge höherer Gewalt wie schlechten Schnee- und Witterungsverhältnissen, Lawinengefahr oder behördlicher Anordnungen;
- Betriebseinschränkungen und teilweise Einstellung von Transportanlagen aufgrund saisonbedingtem, reduziertem Bahnbetrieb;
- Überlastung der Transportanlagen;
- Betriebsstörungen, z.B. infolge technischer Defekte oder Stromunterbrüchen;
- Epidemien / Pandemien
16.8) FahrausweiskontrolleEs besteht ein elektronisches Ausgabe- und Kontrollsystem für Fahrausweise. Die Leser sind ordnungsgemäss zu benutzen und der Besucher hat den Weisungen des Personals Folge zu leisten. Das Bahnpersonal ist berechtigt, jederzeit Liftticketkontrollen vorzunehmen. Auf entsprechende Aufforderung des Bahnpersonals hin hat sich der Liftticketinhaber mittels gültigen Identitätsausweises oder eines gleichwertigen Ausweises auszuweisen.
17) Ausschluss vom Transport17.1) AllgemeinPersonen können vom Transport ausgeschlossen werden, wenn sie:
• betrunken sind oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen;
• sich ungebührlich benehmen;
• die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen.
17.2) Transporte zur Ausübung eines SportesSind die Witterungsbedingungen zur Ausübung des Sports ungeeignet, insbesondere bei Lawinengefahr, können Personen vom Transport zur Ausübung des Sports ausgeschlossen werden. Weiter können Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausgeschlossen werden, wenn sie unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährden und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden werden. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen kann das Billett oder Abonnement entzogen werden. Eine Gefährdung Dritter liegt namentlich vor, wenn die betreffende Person:
- sich rücksichtslos verhalten hat;
- einen lawinengefährdeten Hang befahren hat;
- Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat;
- sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt hat.
18) Sicherheit auf der Piste / Rettungsdienst18.1) AllgemeinDie FIS-Verhaltensregeln und SKUS-Richtlinien sind zu beachten. Jeder Skifahrer fährt auf eigene Verantwortung. Markierte und abgesperrte Pisten sind auf keinen Fall zu verlassen. Wald- und Wildschutzzonen sind zu meiden. Halten Sie sich an die allgemeinen gültigen Vorschriften. Ausserhalb der Bahnbetriebszeiten sowie nach erfolgter Schlusskontrolle sind Pisten und Abfahrten geschlossen und vor keinen Gefahren wie Lawinensprengungen oder Pistenmaschinen (mit Seilwinden) gesichert. Das Befahren oder Begehen der Pisten nach Pistenschluss ist aus Sicherheitsgründen verboten.
18.2) RettungsdienstVerunfallt der Kunde auf dem Gebiet der BBE AG und muss deshalb der Rettungsdienst aufgeboten werden, wird dem Kunden ein Betrag von CHF 250.00 in Rechnung gestellt. Kosten Dritter (z.B. REGA, Arzt) werden direkt durch den Kunden bezahlt. Allfällige Rückerstattungsansprüche muss der Kunde gegenüber seiner Versicherung geltend machen.
HOTELS UND GASTRONOMIE
19) Änderung TeilnehmerzahlDer Kunde ist verpflichtet die endgültige und verbindliche Teilnehmerzahl möglichst frühzeitig, spätestens aber 48 Stunden vor dem Anlass der BBE AG mitzuteilen. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten (gegenüber der endgültig gemeldeten Anzahl) werden mit maximal 5 % berücksichtigt. Darüberhinausgehende Abweichungen nach unten gehen zu Lasten des Veranstalters. Nehmen mehr Teilnehmer als mitgeteilt an einer Veranstaltung teil, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Die BBE AG garantiert die Bereitstellung der vereinbarten Leistungen, ausgenommen Extrafahrten, bis zu einer Anzahl von 5% zusätzlicher Teilnehmer zu den vereinbarten Konditionen. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist die BBE AG berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzulegen sowie andere Räumlichkeiten bereitzustellen, sofern dies dem Veranstalter zumutbar ist. Auf eine Unzumutbarkeit kann sich der Veranstalter nicht berufen, wenn zwingende Umstände wie z.B. behördliche Auflagen oder sicherheitstechnische Gründe die Zuweisung anderer Räumlichkeiten erfordern.
20) InformationDer Veranstalter übermittelt der BBE AG spätestens 10 Tage vor dem Anlass das detaillierte Programm, Angaben über Berg- und Talfahrt mit der BBE AG, Informationen zur Einrichtung der Räumlichkeiten, Art und Umfang der technischen Hilfsmittel sowie alle Informationen, die die BBE AG für eine reibungslose Durchführung des Anlasses benötigt. Von der BBE AG erbetene zusätzliche Informationen sind vom Veranstalter mitzuteilen.
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Endzeiten der Veranstaltung, können die hierdurch entstehenden Kosten durch die BBE AG berechnet werden. Dies gilt nicht, wenn die BBE AG für die Verschiebung verantwortlich ist.
21) Annullierungen21.1) AllgemeinWesentliche Änderungen oder Absagen von Anlässen müssen der BBE AG möglichst frühzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Reservation vollumfänglich abgesagt, ohne dass die BBE AG dies zu vertreten hat, ist grundsätzlich folgende Annullierungspauschale (in % der reservierten Leistungen) geschuldet:
21.2) Anlässe für Gruppen ab 10 erwachsenen Personen:
- Absage bis 40 Tage vor dem vereinbarten Termin: kostenlos
- Absage 39 - 20 Tage vor dem vereinbarten Termin: 30 %
- Absage 19 - 10 Tage vor dem vereinbarten Termin: 60 %
- Absage 09 - 00 Tage vor dem vereinbarten Termin: 100 %
Wurden die reservierten Dienstleistungen und Beherbergungsleistungen (Bahnfahrt, Menu & Getränke) noch nicht festgelegt, so gilt ein Betrag von CHF 100.00 pro Person als Berechnungsbasis. Massgebend für die Berechnung ist der Eingang der schriftlichen Annullierung bei der BBE AG.
Falls die reservierten Dienstleistungen und Beherbergungsleistungen zum gleichen Preis und gleicher Dauer, wie im ursprünglichen Vertag vorgesehen, weitervermietet werden kann wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 verrechnet.
21.3) Übernachtungen von EinzelreisendenAnnullierungen für Einzelgäste sind bis 48 Stunden vor dem Anreisedatum kostenfrei. Bei Stornierungen, die nach dieser Frist eintreffen oder bei Nichtanreisen des Gastes, werden die Kosten für eine Übernachtung verrechnet.
22) Mitbringen von Speisen und GetränkenDer Veranstalter darf Speisen und Getränke zur Veranstaltung grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der BBE AG. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten (Servicegebühr) berechnet.
23) Hotelzimmer
23.1) NichtraucherzimmerUnsere Häuser verfügen ausschliesslich über Nichtraucherzimmer. Im Falle eines Verstosses behaltet sich die BBE AG vor, bis CHF 250.- als Reinigungspauschale, zusätzlich allfällige Materialschäden in Rechnung zu stellen.
24) ZuschlägeBei Sonderwünschen und –Leistungen behalten wir uns allfällige Preiszuschläge vor. Entsprechende Wünsche und Leistungen sind frühzeitig zu melden, ansonsten allenfalls nicht mehr darauf eingegangen werden kann.
25) Schäden / VersicherungDer Kunde haftet gegenüber der BBE AG für Beschädigungen und Verluste, die durch ihn bzw. seine Hilfspersonen oder Teilnehmer verursacht werden, ohne dass die BBE AG ein Verschulden nachweisen muss. Betreffend den vom Kunden, vom Veranstalter, von Referenten, Teilnehmer oder Dritten eingebrachten Sachen, Kleidern oder Materialien lehnt die BBE AG jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung ab. Die Versicherung für die Veranstaltung bzw. für eingebrachte Materialien obliegt dem Veranstalter. Die BBE AG kann einen Nachweis der Versicherung verlangen.
26) Auflösung der ReservationsvereinbarungHat die BBE AG begründeten Anlass zur Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Unternehmens gefährdet, ist diese berechtigt, die Reservationsvereinbarung jederzeit entschädigungslos aufzulösen.
Beckenried, im Oktober 2022
Bergbahnen Beckenried-Emmetten AGDie Geschäftsleitung